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ZK1 2020 27

Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen und definitive Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts

Schwyz · 2022-03-22 · Deutsch SZ
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Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen und definitive Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts | Übriges Zivilrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 22. März 2022ZK1 2020 27MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.In SachenA.________,Kläger, Beklagter und Berufungsführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenStockwerkeigentümergemeinschaft C.________,vertreten durch D.________,Beklagte, Klägerin und Berufungsgegnerin,betreffendAnfechtung von Versammlungsbeschlüssen und definitive Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 4. Mai 2020, ZGO 2019 1);-hat die 1. Zivilkammer,nachdem sich ergeben:A.Das vereinigte Verfahren ZGO 2019-01 vor Bezirksgericht Gersau umfasst einerseits die Klagen von A.________ (nachfolgend Berufungsführer) betreffend die Versammlungsbeschlüsse der Stockwerkeigentümerschaft „C.________“ (nachfolgend Berufungsgegnerin) vom 14. März 2016 (vormals ZGO 2016-02), vom 4. Juli 2016 (vormals ZGO 2017-01) und vom 12. Mai 2017 (vormals ZGO 2017-04) sowie andererseits die Klage der Berufungsgegnerin gegen den Berufungsführer betreffend definitive Eintragung eines Gemeinschaftspfandrechts und betreffend Forderung (vormals ZEV 2019-01). Im Einzelnen erhob der Berufungsführer gegen die Berufungsgegnerin die folgenden Klagen:Klage vom 11. Oktober 2016 (ZGO 2016-02):1.Der im Protokoll vom 14. März 2016 unter Ziff. 3 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. März 2016 gefasste Beschluss betreffend Jahresrechnung 2015 sei aufzuheben.2.Der im Protokoll vom 14. März 2016 unter Ziff. 4 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. März 2016 gefasste Beschluss betreffend Budgetvorschlag 2016 sei aufzuheben.3.Der im Protokoll vom 14. März 2016 unter Ziff. 4 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. März 2016 gefasste Beschluss betreffend zeitliche Zahlungsabfolge sei aufzuheben.4.Der im Protokoll vom 14. März 2016 unter Ziff. 4 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. März 2016 gefasste Beschluss betreffend Zahlungsdestination sei aufzuheben.5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten ohne den Kläger.Klage vom 9. Januar 2017 (ZGO 2017-01):1.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 4 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Traktanden von STWE A.________ sei aufzuheben.2.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 7 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über die Ergänzung der Jahresrechnung 2014 und Vornahme einer entsprechenden Einzahlung nach Wertquoten der baulich realisierten Einheiten sei aufzuheben.3.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 8 lit. a festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über den ausdrücklichen Verzicht auf Beteiligung an den Verwaltungskosten der STWEG gegenüber den STWE der nicht realisierten Einheiten betreffend I.________ sei aufzuheben.4.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 8 lit. b festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über den ausdrücklichen Verzicht auf Beteiligung an den Verwaltungskosten der STWEG gegenüber den STWE der nicht realisierten Einheiten betreffend J.________ Erben sei aufzuheben.5.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 9 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über die Genehmigung der Jahresrechnung 2014 sei aufzuheben.6.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 10 lit. a festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über die am 15. September 2014 beschlossenen Rückerstattungen und Einzahlungen nach Wertquoten der baulich realisierten Einheiten betreffend K.________ sei aufzuheben.7.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 10 lit. b festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über die am 15. September 2014 beschlossenen Rückerstattungen und Einzahlungen nach Wertquoten der baulich realisierten Einheiten betreffend L.________+D.________ sei aufzuheben.8.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 12 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über Einzahlungen für dringend notwendige Sanierungsarbeiten nach Wertquoten der baulich realisierten Einheiten sei aufzuheben.9.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 13 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über die Destination für alle Einzahlungen zu Gunsten der STWEG sei aufzuheben.10.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 14 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über die Zahlungsfrist für alle Einzahlungen zu Gunsten der STWEG sei aufzuheben.11.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 20 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Wahl von drei neuen Mitgliedern für den am 12. Juni 2014 beschlossenen Bauausschuss sei aufzuheben.12.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 21 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über die Sanierung der Terrasse Ebene 4 sei aufzuheben.13.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 22 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über die Wahl eines Revisors für die Jahresabrechnungen 2015 und 2016; sowie gegebenenfalls Wahl des Revisors sei aufzuheben.14.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten ohne den Kläger.Klage vom 16. November 2017 (ZGO 2017-04):1.Der im Protokoll vom 15. Juni 2017 unter Ziff. 3 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Mai 2017 gefasste Beschluss betreffend Genehmigung des Protokolls der ausserordentlichen Versammlung vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben.2.Der im Protokoll vom 15. Juni 2017 unter Ziff. 4 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Mai 2017 gefasste Beschluss betreffend Einsichtsrecht aller Miteigentümer bei der M.________ (Bank I) in die Konten der STWEG sei aufzuheben.3.Der im Protokoll vom 15. Juni 2017 unter Ziff. 6 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Mai 2017 gefasste Beschluss betreffend Jahresrechnung 2016 sei aufzuheben.4.Der im Protokoll vom 15. Juni 2017 unter Ziff. 7 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Mai 2017 gefasste Beschluss betreffend Vergütung des Verwalters sei aufzuheben.5.Der im Protokoll vom 15. Juni 2017 unter Ziff. 8 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Mai 2017 gefasste Beschluss betreffend Wirtschaftsplan 2017 sei aufzuheben.6.Der im Protokoll vom 15. Juni 2017 unter Ziff. 9 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Mai 2017 gefasste Beschluss betreffend ausdrücklicher Verzicht auf Beteiligung an den Verwaltungskosten der STWEG, ausschliesslich für 2016, gegenüber den STWE der nicht realisierten Einheiten I.________ (lit. a) und J.________ Erben (lit. b) sei aufzuheben.7.Der im Protokoll vom 15. Juni 2017 unter Ziff. 15 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Mai 2017 gefasste Beschluss betreffend Herausgabe der STWEG-Unterlagen durch A.________ sei aufzuheben.8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten ohne den Kläger.Die Berufungsgegnerin beantragte die Abweisung aller Klagen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers. Die Berufungsgegnerin ihrerseits erhob gegen den Berufungsführer am 22. Januar 2019 Klage mit folgenden Rechtsbegehren (ZEV 2019-01):1.Das Grundbuchamt Gersau sei anzuweisen, zu Lasten des Grundstücks Nr. zz (Stammgrundstück Nr. yy, Gebäude Nr. xx), Bezirk Gersau, und zu Gunsten der Klägerin folgendes Pfandrecht, welches gemäss Beschluss Ziff. 1.1. des Entscheides des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. Oktober 2018,ZK 2018 18[recte:ZK2 2018 18], auf dem Grundstück Nr. zz (Stammgrundstück Nr. yy, Gebäude Nr. xx), Grundbuch Gersau, zu Gunsten der Klägerin für die Pfandsumme von CHF 24'438.49 nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 2016 vorläufig als Vormerkung eingetragen wurde, definitiv einzutragen:1.1auf Grundstück Nr. zz (Stammgrundstück Nr. yy, Gebäude Nr. xx), Grundbuch Gersau, für die Pfandsumme von CHF 24'438.49 nebst 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2016;1.2eventualiter auf Grundstück Nr. zz (Stammgrundstück Nr. yy, Gebäude Nr. xx), Grundbuch Gersau, für die Pfandsumme von CHF 23'353.90 nebst 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2016 und für die Pfandsumme von CHF 1'084.59 nebst 5 % Zins seit dem 09. Januar 2019;1.3subeventualiter auf Grundstück Nr. zz (Stammgrundstück Nr. yy, Gebäude Nr. xx), Grundbuch Gersau, für die Pfandsumme von CHF 24'438.49 nebst 5 % Zins seit dem 09. Januar 2019.2.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin teilklageweise den folgenden Betrag zu zahlen:2.1CHF 24'438.49 nebst 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2016;2.2eventualiter CHF 23'353.90 nebst 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2016 und CHF 1'084.59 nebst 5 % Zins seit dem 09. Januar 2019;2.3subeventualiter CHF 24‘438.49 nebst 5 % Zins seit dem 09. Januar 2019.3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.Der Berufungsführer beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Verwalters, eventualiter der Berufungsgegnerin. Das Bezirksgericht Gersau erkannte mit Urteil vom 4. Mai 2020 Folgendes:1.Die anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. März 2016 (ZGO 2016-02) gefassten Beschlüsse gemäss klägerischen Anträgen Ziffer 1 bis 4 werden nicht aufgehoben und die diesbezüglichen klägerischen Anträge abgewiesen.2.Der anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 (ZGO 2017-01) gefasste Beschluss betreffend Traktanden von Stockwerkeigentümer A.________ wird aufgehoben (klägerischer Antrag Ziffer 1). Die übrigen anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefassten Beschlüsse gemäss Ziffer 2 bis 13 der klägerischen Anträge werden nicht aufgehoben und die diesbezüglichen klägerischen Anträge abgewiesen.3.Der anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Mai 2017 (ZGO 2017-04) gefasste Beschluss Ziffer 4 (klägerischer Antrag Ziffer 2) betreffend Nichteinsichtsrecht von A.________ in die Konten der Stockwerkeigentümergemeinschaft bei der M.________ (Bank I) wird aufgehoben. Die übrigen anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Mai 2017 gefassten Beschlüsse gemäss Ziffer 1, 3 bis 7 der klägerischen Anträge werden nicht aufgehoben und die diesbezüglichen klägerischen Anträge abgewiesen.4.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin teilklageweise den Betrag von CHF 24'438.49 nebst 5 % Zins seit dem 9. Januar 2019 zu bezahlen.5.Zur Sicherung der genannten Forderung Ziffer 4 wird das Grundbuchamt Gersau gerichtlich angewiesen, zu Lasten des Grundstücks Nr. zz (Stammgrundstück Nr. yy, Gebäude xx), Grundbuch Gersau, lautend auf A.________, und zu Gunsten der Klägerin, der Stockwerkeigentümergemeinschaft „C.________“, das Pfandrecht für die Pfandsumme von CHF 24'438.49 nebst 5 % Zins seit dem 9. Januar 2019 definitiv einzutragen.6.Die Gerichtskosten werden auf CHF 21'000.00 festgelegt. Sie werden dem Kläger zu 90 % und der Beklagten zu 10 % auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Damit hat der Kläger CHF 15'900.00 und die Beklagte CHF 600.00 an Gerichtskosten zu bezahlen.7.Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 28'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.8.-9.[Rechtsmittel und Zustellung].B.Gegen dieses Urteil erhob der Berufungsführer am 15. Juni 2020 beim Kantonsgericht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):1.ln Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil teilweise wie folgt aufzuheben und zu ersetzen:2.Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:1.Der im Protokoll vom 14. März 2016 unter Ziff. 3 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. März 2016 gefasste Beschluss betreffend Jahresrechnung 2015 wird aufgehoben.2.Der im Protokoll vom 14. März 2016 unter Ziff. 4 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. März 2016 gefasste Beschluss betreffend Budgetvorschlag 2016 wird aufgehoben.3.Der im Protokoll vom 14. März 2016 unter Ziff. 4 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. März 2016 gefasste Beschluss betreffend zeitliche Zahlungsabfolge wird aufgehoben.4.Der im Protokoll vom 14. März 2016 unter Ziff. 4 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. März 2016 gefasste Beschluss betreffend Zahlungsdestination wird aufgehoben.3.Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei teilweise aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:1.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 4 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Traktanden von STWE A.________ wird aufgehoben.2.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 7 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über die Ergänzung der Jahresrechnung 2014 und Vornahme einer entsprechenden Einzahlung nach Wertquoten der baulich realisierten Einheiten wird aufgehoben.3.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 8 lit. a festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über den ausdrücklichen Verzicht auf Beteiligung an den Verwaltungskosten der STWEG gegenüber den STWE der nicht realisierten Einheiten betreffend I.________ wird aufgehoben.4.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 8 lit. b festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über den ausdrücklichen Verzicht auf Beteiligung an den Verwaltungskosten der STWEG gegenüber den STWE der nicht realisierten Einheiten betreffend J.________ Erben wird aufgehoben.5.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 9 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über die Genehmigung der Jahresrechnung 2014 wird aufgehoben.6.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 10 lit. a festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über die am 15. September 2014 beschlossenen Rückerstattungen und Einzahlungen nach Wertquoten der baulich realisierten Einheiten betreffend K.________ wird aufgehoben.7.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 10 lit. b festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über die am 15. September 2014 beschlossenen Rückerstattungen und Einzahlungen nach Wertquoten der baulich realisierten Einheiten betreffend L.________+D.________ wird aufgehoben.8.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 12 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über Einzahlungen für dringend notwendige Sanierungsarbeiten nach Wertquoten der baulich realisierten Einheiten wird aufgehoben.9.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 13 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über die Destination für alle Einzahlungen zu Gunsten der STWEG wird aufgehoben.10.Der im Protokoll vom 4. Juli 2016 unter Ziff. 14 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 gefasste Beschluss betreffend Diskussion und Entscheid über die Zahlungsfrist für alle Einzahlungen zu Gunsten der STWEG wird aufgehoben.11.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.4.Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei teilweise aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:1.Der im Protokoll vom 15. Juni 2017 unter Ziff. 3 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Mai 2017 gefasste Beschluss betreffend Genehmigung des Protokolls der ausserordentlichen Versammlung vom 4. Juli 2016 wird aufgehoben.2.Der im Protokoll vom 15. Juni 2017 unter Ziff. 4 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Mai 2017 gefasste Beschluss betreffend Einsichtsrecht aller Miteigentümer bei der M.________ (Bank I) in die Konten der STWEG wird aufgehoben.3.Der im Protokoll vom 15. Juni 2017 unter Ziff. 6 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Mai 2017 gefasste Beschluss betreffend Jahresrechnung 2016 wird aufgehoben.4.Der im Protokoll vom 15. Juni 2017 unter Ziff. 7 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Mai 2017 gefasste Beschluss betreffend Vergütung des Verwalters wird aufgehoben.5.Der im Protokoll vom 15. Juni 2017 unter Ziff. 8 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Mai 2017 gefasste Beschluss betreffend Wirtschaftsplan 2017 wird aufgehoben.6.Der im Protokoll vom 15. Juni 2017 unter Ziff. 9 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Mai 2017 gefasste Beschluss betreffend ausdrücklicher Verzicht auf Beteiligung an den Verwaltungskosten der STWEG, ausschliesslich für 2016, gegenüber den STWE der nicht realisierten Einheiten I.________ (lit. a) und J.________ Erben (lit. b) wird aufgehoben.7.Der im Protokoll vom 15. Juni 2017 unter Ziff. 15 festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Mai 2017 gefasste Beschluss betreffend Herausgabe der STWEG-Unterlagen durch A.________ wird aufgehoben.5.Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:Auf die Klage vom 22. Januar 2019 (ZEV 2019-01) wird nicht eingetreten.Eventualiter: Die Klage vom 22. Januar 2019 (ZEV 2019-01) wird vollumfänglich abgewiesen.6.Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei teilweise aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:Die Gerichtskosten werden auf CHF 21'000.00 festgelegt. Sie werden der Beklagten zu 100 % (ohne Belastung des Klägers) auferlegt und vorab mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Damit hat die Beklagte noch CHF 16'500.00 an die Gerichtskasse und CHF 3'000.00 an den Kläger für vorgeschossene Gerichtskosten zu bezahlen.7.Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:Die Beklagte wird (ohne Belastung des Klägers) verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 40‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsgegnerin (ohne Belastung des Berufungsklägers).Mit Eingabe vom 10. August 2020 teilte der erstinstanzlich von der Berufungsgegnerin mandatierte Rechtsanwalt N.________ mit, er könne mangels Ermächtigung des amtierenden Verwalters D.________ keine Berufungs­antwort einreichen (KG-act. 8). Am 17. August 2020 reichte Rechtsanwalt O.________ sel. namens der Stockwerkeigentümer P.________ und Q.________ die Berufungsantwort ein und beantragte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten des Berufungsführers (KG-act. 10). Mit Eingabe vom 24. August 2020 beantragte der Berufungsführer, die Berufungsantwort vom 17. August 2020 sei aus dem Recht zu weisen (KG-act. 12). Am 2. September 2020 (Datum Postaufgabe) teilte R.________ mit, er sei am 14. Juli 2020 neu als Verwalter der Berufungsgegnerin gewählt worden, und er ersuchte um Zustellung der Korrespondenz an ihn (KG-act. 14). Mit Schreiben vom 8. September 2020 teilte der Berufungsführer mit, R.________ sei nicht zum neuen Verwalter gewählt worden (KG-act. 16). Gestützt auf die Verfügung vom 9. September 2020 reichte D.________ eine Stellungnahme ein (KG-act. 17 und 18). Dazu liessen sich in der Folge P.________ und Q.________ einerseits sowie R.________ mit Eingabe vom 18. September 2020 bzw. 21. September 2020 (Datum Postaufgabe) vernehmen (KG-act. 20 und 21). Am 28. Oktober 2020 reichte D.________ wiederum eine Stellungnahme ein (KG-act. 25). Der Berufungsführer legte am 26. Februar 2020 eine Noveneingabe vor (KG-act. 27), wozu sich R.________ mit Eingabe vom 15. März 2021 (Datum Postaufgabe) äusserte (KG-act. 29). Mit Schreiben vom 18. März 2021 teilte D.________ mit, er sei nach wie vor Verwalter der Berufungsgegnerin und ersuchte sinngemäss um rechtliches Gehör (KG-act. 31). Mit Verfügung vom 13. April 2021 stellte die Verfahrensleitung D.________ diverse Verfahrensakten zu und setzte ihm Frist zur freigestellten Vernehmlassung (KG-act. 33). D.________ holte die Verfügung nicht ab (KG-act. 35). Weitere Eingaben gingen nicht ein.Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-in Erwägung:1.a) Parteien des Berufungsverfahrens sind der Berufungsführer als anfechtender bzw. beklagter Stockwerkeigentümer einerseits und die Stockwerk­eigentümergemeinschaft als beklagte bzw. klagende Partei und Berufungsgegnerin andererseits (vgl.

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.

In Sachen

A.________,Kläger, Beklagter und Berufungsführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenStockwerkeigentümergemeinschaft C.________,vertreten durch D.________,Beklagte, Klägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen und definitive Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts